d) Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Allerdings wurde in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung auch nicht auf dieses Erfordernis aufmerksam gemacht. In seinem Schreiben vom 6. Juni 2021 macht er geltend, im Entscheid RA Nr. 120/2019/54 sei explizit festgehalten worden, dass er als Hauseigentümer besonders berührt und damit auch materiell beschwert sei. Sein Haus weise bei einem Verkauf einen bedeutenden Minderertrag auf, wenn Fremdgerüche von Schweinen vorhanden seien. Dies wirke sich auch in einem reduzierten Mietertrag aus. Diese finanziellen Einbussen liessen sich nicht wieder gutmachen.