c) Mit der Aufforderung des Beschwerdeführers, von einer Person, die unter den Geruchseinwirkungen leidet, ein Geruchsprotokoll erstellen zu lassen, wird das Baupolizeiverfahren weder ganz noch teilweise abgeschlossen. Auch mit den übrigen umstrittenen Ziffern der angefochtenen Verfügung wird das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRPG). Dass die Gemeinde die Verfügung nicht als Zwischenverfügung deklariert hat, wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 6. Juni 2021 zu Recht geltend macht, ändert daran nichts.