b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG4). Der Beschwerdeführer hat das Baupolizeiverfahren durch seine Anzeige ausgelöst. Er wohnt selber in Habkern, ist aber Alleineigentümer des Baurechts Diemerswil Grundbuchblatt Nr. F.________ mit dem Wohnhaus B.________ 11. Dieses befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Schweinezuchtbetrieb des Beschwerdegegners auf den Parzellen Diemerswil Grundbuchblatt Nrn.