4. Gegen die Verfügung vom 18. März 2021 reichte der Beschwerdeführer am 14. April 2021 Beschwerde bei der BVD ein. Er beantragt mit Ausnahme von Ziffer 3 die Aufhebung der Verfügung vom 18. März 2021. Es sei kein neues Verfahren zu eröffnen. Die Gemeinde sei anzuweisen, ein von ihr gewünschtes Gutachten innert kürzester Frist in Auftrag zu geben und gegebenenfalls Massnahmen umzusetzen. Gemäss FAT-Bericht 476/1995 basierten Geruchsemissionen bei Schweinen auf Berechnungen und nicht auf einem Geruchsprotokoll. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich von der Gemeinde zu übernehmen.