2. Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2019 reichte unter anderem der Beschwerdeführer am 12. Juli 2019 Beschwerde bei der BVE ein. Er beantragte, Ziffer 3 der Verfügung vom 13. Juni 2019 sei wie folgt anzupassen: «Die Baupolizeibehörde Diemerswil behält sich weitere Verfügungen vor». Weiter beantragte er, Ziffer 7 der Verfügung vom 13. Juni 2019 sei aufzuheben und es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die BVE hiess die Beschwerde mit Entscheid RA Nr. 120/2019/54 vom 5. November 2019 hinsichtlich Ziffer 3 gut, hinsichtlich Ziffer 7 wies sie die Beschwerde ab.