Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 verpflichtete die Gemeinde Diemerswil den Beschwerdegegner zur Umsetzung verschiedener Massnahmen bei seinem Landwirtschaftsbetrieb mit Schweinezucht und Schweinemast. In Ziffer 3 der Verfügung behielt sich die Baupolizeibehörde Diemerswil «weitere Verfügungen (auf Basis eines primär durch die Beschwerdeführer beizubringenden Nachweises über das Vorhandensein von, durch die Tierhaltungsanlage des Beschwerdegegners verursachten, übermässigen Immissionen bei der Liegenschaft B.________ 11)» vor. Gemäss Ziffer 7 der Verfügung wurden keine Parteikosten gesprochen. Als Folge dieser Verfügung vom 13. Juni 2019 schrieb das Rechtsamt der BVE das Beschwerdeverfahren