1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Baupolizeiverfügung der Gemeinde Sutz-Lattrigen vom 10. März 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Wiederherstellungsverfahrens an die Gemeinde Sutz- Lattrigen zurückgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Baustopp) wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Gemeinde Sutz-Lattrigen hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag von CHF 3122.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen.