Der Anwalt der Beschwerdeführenden macht in der Kostennote vom 11. Juni 2021 Parteikosten in der Höhe von CHF 4153.45 geltend (Honorar CHF 3757.50, Auslagen CHF 99.00, Mehrwertsteuer CHF 296.95). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten. Es fand nur ein Schriftenwechsel statt; auf die Durchführung eines Beweisverfahrens wurde verzichtet. Angesichts der hier umstrittenen Rechtsfrage (Baubewilligungspflicht der Gartenumgestaltung) sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des 30 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG