Dieser Verfahrensfehler ist der Gemeinde anzulasten. Es ist somit gerechtfertigt, im Beschwerdeverfahren zufolge der besonderen Umstände vom Grundsatz des «Unterliegerprinzips» abzuweichen und dem Beschwerdegegner keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auch der Gemeinde können gestützt auf Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden; die Verfahrenskosten trägt daher der Kanton.