Entsprechend nahm der Beschwerdegegner die Umgestaltung seines Gartens im Einvernehmen mit der Gemeinde ohne Baubewilligung in Angriff und reichte nur ein Baugesuch für die Parkplätze ein. Auch wurde der Beschwerdegegner erst im Beschwerdeverfahren als Partei beteiligt, obschon die Gemeinde ihn schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte beteiligen müssen. Denn der Entscheid über die Baubewilligungspflicht muss auch für den Beschwerdegegner verbindlich sein (vgl. Erwägung 1d). Dieser Verfahrensfehler ist der Gemeinde anzulasten.