Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden mit ihrem Hauptbegehren. Zudem wird die Sache an die Gemeinde zur Prüfung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zurückgewiesen. Entsprechend gilt der Beschwerdegegner als unterliegend, weshalb er grundsätzlich kostenpflichtig wäre. Die besonderen Umstände rechtfertigen es hier aber, ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG):