zurückzuweisen. Das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Auf das Eventualbegehren der Beschwerdeführenden, es sei ein nachträgliches Baugesuch einzufordern, wird nicht eingetreten. b) Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV30).