a) Nach dem Gesagten ist die fragliche Gartenumgestaltung auf der Parzelle Sutz-Lattrigen Gbbl. Nr. H.________ baubewilligungspflichtig (formell rechtswidrig). Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Wiederherstellungsverfahrens nach Art. 46 Abs. 2 BauG an die Gemeinde 26 Vgl. VGE 2013/435 vom 27. Februar 2014 E. 2.1; Michel Daum / David Rechsteiner, in Kommentar zum bernischen