c) Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache erübrigt es sich, das Gesuch um Erlass einer Baueinstellung zu beurteilen. Hinzu kommt, dass die Bauarbeiten auf der Parzelle Nr. H.________, bereits zu Beginn des Verfahrens abgeschlossen wurden. Dies geht aus der Fotodokumentation der Gemeinde hervor, die sie mit der Stellungnahme vom 4. Mai 2021 einreichte.29 Bei diesen Gegebenheiten würde es somit auch am Rechtsschutzinteresse fehlen, das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu behandeln. Es ist gegenstandslos geworden und daher als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 6. Zusammenfassung und Kosten