b) Vorsorgliche Massnahmen bezwecken, einen umfassenden und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Sie sollen eigenmächtige Veränderungen der Sach- und Rechtslage – das Schaffen vollendeter Tatsachen – verhindern und so die angestrebte tatsächliche Überprüfung von Rechtsverhältnissen sicherstellten (sog. einstweiliger Rechtsschutz). Die Anordnungen vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 27 VRPG gelten nur vorläufig, bis die Rechtslage mit dem späteren Hauptsacheentscheid definitiv geregelt wird.27 Mit dem instanzabschliessenden definitiven Entscheid in der Hauptsache fällt der provisorische, vorläufig gewährte Rechtsschutz von Gesetz wegen dahin.28