a) Die Beschwerdeführenden beantragen in Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens, es sei ein sofortiger Baustopp der Umgebungsgestaltungsarbeiten auf der Parzelle Sutz-Lattrigen Gbbl. Nr. H.________ zu verfügen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die BVD nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts keine Baueinstellung im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BauG verfügen kann.26 Die BVD kann jedoch gestützt auf Art. 27 VRPG vorsorgliche Massnahmen erlassen. Das Rechtsbegehren ist daher als Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu behandeln.