verloren geht. Die Baupolizeisache ist damit wiederum bei der Gemeinde hängig. Sie hat im Wiederherstellungsverfahren nach Art. 46 Abs. 2 BauG über die Frage der Herstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden, d.h. das Verfahren mit einer Verfügung abzuschliessen. Vor der Eröffnung der Verfügung ist den Verfahrensbeteiligten, d.h. den Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner, das rechtliche Gehör zu gewähren. Auch ist mit der Wiederherstellungsverfügung dem Beschwerdegegner gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Bst. b und c BauG die Möglichkeit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs zu gewähren (vgl. Erwägung 3h).