Es ist nicht Sache der BVD, anstelle der Gemeinde erstmals ein Verfahren nach Art. 46 Abs. 2 BauG zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durchzuführen. Es rechtfertigt sich daher, die Sache gestützt auf Art. 72 Abs. 2 VRPG zur Fortsetzung des Wiederherstellungsverfahrens an die Gemeinde zurückgewiesen. Bei diesem Vorgehen wird zudem vermieden, dass den Parteien eine Instanz 24 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 25 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1.