c) Im vorliegenden Fall ging die Gemeinde fälschlicherweise davon aus, dass die Gartenumgestaltung baubewilligungsfrei ist. Demensprechend hat sie weder eine Baueinstellung angeordnet noch Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geprüft und verfügt. Um zu entscheiden, für welche Teile der neuen Gartenumgestaltung aus Ortsbild- und Denkmalschutzgründen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen ist und welche Massnahen verhältnismässig sind, bedarf es weiterer Sachverhaltsabklärungen. Die Angelegenheit ist damit noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Sache der BVD, anstelle der Gemeinde erstmals ein Verfahren nach Art.