i) In der Stellungnahme vom 11. Juni 2021 erklärten die Beschwerdeführenden, sie würden es als zielführend erachten, wenn sich die BVD vor Ort ein Bild über die Vorrichtung, die geplanten Parkplätze und die Gartenumgestaltung machen würde. Der entscheidrelevante Sachverhalt ergibt sich im vorliegenden Fall mit hinreichender Klarheit aus den Akten und den darin enthaltenen Fotos. Von der Durchführung eines Augenscheins wird daher abgesehen. Der Beweisantrag der Beschwerdeführenden wird abgewiesen. 4. Rückweisung an die Gemeinde