Dies gilt selbst für den Fall, dass mit der Ausführung des Bauvorhabens bereits begonnen wurde bzw. die Ausführung des Vorhabens beendet ist. Die Bauherrschaft hat im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens zwar Gelegenheit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, ist aber nicht verpflichtet dazu (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG).