h) Nicht einzutreten ist auf das Eventualbegehren der Beschwerdeführenden, es sei ein nachträgliches Baugesuch einzufordern. Dies liegt ausserhalb des Streitgegenstandes. Zudem wäre die BVD ohnehin nicht befugt, eine Bauherrschaft zur Einreichung eines Baugesuchs zu verpflichten. Auch wenn feststeht, dass das Vorhaben baubewilligungspflichtig ist (formell rechtswidrig), steht es der Bauherrschaft frei, für das Bauvorhaben ein Baugesuch einzureichen oder darauf zu verzichten. Dies gilt selbst für den Fall, dass mit der Ausführung des Bauvorhabens bereits begonnen wurde bzw. die Ausführung des Vorhabens beendet ist.