6/11 BVD 120/2021/34 ordentlichen Strassenabstand befindet, bedarf sie – unabhängig davon, ob sie nach Art. 6 Abs. 1 Abs. i BewD bewilligungsfrei ist, einer (Ausnahme)-bewilligung nach Art. 81 SG24. Denn die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet nicht von der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und der Einholung anderer Bewilligungen (vgl. Art. 1b Abs. 2 BauG). Diesen Umstand hat die Gemeinde nicht berücksichtigt.