g) Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdegegner eine rund 22 m lange Blocksteinmauer innerhalb des Strassenabstands erstellt hat. Anders als für Einfriedungen und Zäune gilt für Stützmauern kein privilegierter Strassenabstand (vgl. Art. 56 SV22). Eine Stützmauer dient dazu, eine Auffüllung oder Abgrabung zu sichern. Sie kann nur mit erheblichem Aufwand wieder entfernt werden und erschwert, soweit sie an eine Strasse grenzt, deren Ausbau. Für Stützmauern gilt folglich nach der Praxis der ordentliche Strassenabstand.23 Da sich die neue Stützmauer im