Durch die Gartenumgestaltung wurden auf einer grossen Fläche Grünelemente entfernt und durch teilweise künstliche Element, Mergelbelag etc. ersetzt. Die Umgestaltung tangiert somit die Schutzinteressen des Ortsbild- und Denkmalschutzes zweifellos. Die Baubewilligungspflicht ist daher gestützt auf Art. 7 Abs. 2 BewD zu bejahen. Die Regelung von Art. 6 BewD, welche die baubewilligungsfreien Bauvorhaben aufzählt, kommt hier aufgrund des Vorbehalts von Art. 7 Abs. 2 BewD nicht zur Anwendung. Das folgt auch aus der BSIG-Weisung Nr. 7/725.1/1.1.21