7 BewD. Betrifft ein in Art. 6 BewD genanntes Bauvorhaben den Gewässerraum, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung und ist das entsprechende Schutzinteresse betroffen, ist es baubewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 2 BewD). Das Bewilligungserfordernis bezweckt in den Fällen der äusseren Umgestaltung vor allem den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes bzw. des Baudenkmals und sichert die Einhaltung allfälliger Ästhetikvorschriften.14