Vielmehr würden bewilligungspflichtige Objekte mit einem festen Betonfundament erstellt. Weiter befürchten die Beschwerdeführenden, die Hochbeete würden als Selbstpflückanlage und damit als kommerzielle gewerbliche Nutzung verwendet, was eine Zweckänderung der Gartennutzung darstelle. Schliesslich kritisieren sie, die Hochbeete entlang der March zur Parzelle Nr. A.________ hielten den Grenzabstand nicht ein und die Umgestaltung verändere das Ortsbild komplett.