b) Die Beschwerdeführenden rügen, die Gemeinde sei zu Unrecht von der Bewilligungsfreiheit ausgegangen. Sie sind der Ansicht, das Bauvorhaben hätte aufgrund der widerrechtlichen Bauausführung gestoppt und es hätte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet werden müssen. Sie bringen vor, es könne nicht mehr von einer «kleinen Nebenanlage» oder einer «mobilen Einrichtung» gesprochen werden. Vielmehr würden bewilligungspflichtige Objekte mit einem festen Betonfundament erstellt.