a) Umstritten ist, ob die Veränderungen des Gartens auf der Parzelle Nr. H.________ bewilligungspflichtig sind. Die Gemeinde hat die Gartenumgestaltung als baubewilligungsfrei eingestuft und nur für die Erstellung der Parkplätze ein Baugesuch verlangt. Sie ist der Meinung, die Umgestaltung schaffe einen zeitgemässen Mehrwert und beeinträchtige das Ortsbild nicht. In der Stellungnahme vom 4. Mai 2021 argumentierte die Gemeinde zudem, die Umgestaltung beinhalte zwar leichte Terrainanpassungen, aber keine Aufschüttungen. Auch werde die Nachbarschaft durch die Pflanzentröge in keiner Art und Weise beeinträchtigt.