Davon haben die Beschwerdeführenden ein Foto eingereicht.9 Dieser Sachverhalt ist neu und folglich vom Streitgegenstand nicht erfasst. Es ist nicht Sache der BVD, als Rechtsmittelinstanz eine neue baupolizeiliche Rüge erstmals zu prüfen (Art. 45 und 46 BauG). In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es steht den Beschwerdeführenden jedoch offen, sich bezüglich dieses neuen Sachverhalts mittels baupolizeilicher Anzeige an die Gemeinde als zuständige Baupolizeibehörde zu wenden. 3. Bewilligungspflicht der Gartenumgestaltung