Umgebungsgestaltungsarbeiten auf der Parzelle Nr. H.________. Dementsprechend stand in der angefochtenen Baupolizeiverfügung einzig die Baueinstellung im Zusammenhang mit den Gartenumgebungsarbeiten bzw. die Baubewilligungspflicht der Gartenumgestaltung zur Diskussion. Im hängigen Beschwerdeverfahren thematisieren die Beschwerdeführenden erstmals das grosse, weisse Zelt, das sich auf dem Vorplatz des Gebäudes I.________strasse 8 auf der Parzelle Nr. H.________ befindet. Davon haben die Beschwerdeführenden ein Foto eingereicht.9 Dieser Sachverhalt ist neu und folglich vom Streitgegenstand nicht erfasst.