c) Die Beschwerdeführenden sind Verfügungsadressaten und als Anzeigende im vorinstanzlichen Baupolizeiverfahren mit ihrem Antrag unterlegen. Sie sind somit durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Der Parteivertreter der Beschwerdeführenden ist gehörig bevollmächtigt. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. d) Der Entscheid über die Baubewilligungspflicht muss auch für den Beschwerdegegner als Eigentümer der Parzelle Nr. H.________, auf welcher die fragliche Gartenanlage liegt, verbindlich sein. Dementsprechend hat die BVD den Beschwerdegegner als Partei im Beschwerdeverfahren beteiligt.