b) Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde am 13. April 2021 bei der BVD eingegangen. Nach Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen innert 30 Tagen seit Eröffnung angefochten werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen bernischen oder eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht worden ist (Art. 42 Abs. 3 VRPG). Vorliegend begann die 30-tägige Beschwerdefrist frühestens am 12. März 2021 zu laufen und endete am Samstag, den 10. April 2021. Weil die Frist auf einen Samstag fiel, erstreckte sich die Beschwerdefrist bis zum nächstfolgenden Werktag, d.h. bis zum 12. April 2021.4