Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG bei der BVD mit Beschwerde angefochten werden. Demzufolge ist nicht das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, sondern die BVD zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Baupolizeiverfügung der Gemeinde zuständig. Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne hat die Beschwerde gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG3 somit zu Recht an die BVD weitergeleitet.