In den Schlussbemerkungen vom 11. Juni 2021 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen festhalten. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Baupolizeiverfügung vom 10. März 2021 wurde das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne als zuständige Rechtsmittelbehörde genannt. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion