5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde beantragte in der Stellungnahme vom 4. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner hat im Schreiben vom 7. Mai 2021 lediglich zur baupolizeilichen Anzeige vom 25. Februar 2021 der Beschwerdeführenden Stellung genommen. Weder äusserte er sich in seiner Rechtsmitteleingabe zur Beschwerde noch stellte er Anträge. Die Parteien erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. In den Schlussbemerkungen vom 11. Juni 2021 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen festhalten.