2. Es sei ein sofortiger Baustopp zu verfügen. 3. Es sei dem Beschwerdegegner eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme anzusetzen. Eventualiter: Es sei ein nachträgliches Baugesuch einzufordern. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, mit dem Erstellen von mehreren Hochbeeten sowie durch die Zweckänderung der Nutzung des Gartens als Selbstpflückanlage werde das Ortsbild komplett verändert. Damit sei die Umgestaltung des Gartens bewilligungspflichtig.