3. In der Verfügung vom 10. März 2021 hielt die Gemeinde fest, dass sie bezüglich den Arbeiten an der Umgebung keinen Baustopp verfüge. Auch stufte sie die Umgebungsarbeiten nicht als baubewilligungspflichtig ein. Zur Begründung führte sie aus, die Veränderung der Umgebung mit der Einbindung von alt, modern, zeit- und altersgerecht schaffe weder Illegalität noch verwüste sie das Ortsbild.