Südwestseite der Parzelle Nr. H.________. In der Folge reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Februar 2021 bei der Gemeinde eine baupolizeiliche Anzeige ein. Sie verlangten die sofortige Einstellung der Umgebungsarbeiten. Eventuell beantragten sie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, falls die Gemeinde die Arbeiten nicht als baubewilligungspflichtig qualifiziere.