Der Beschwerdeführer 2/Beschwerdegegner hat somit die restlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1300.‒ zu tragen. c) Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1). III. Entscheid 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 (A.________) wird gutgeheissen. Der Bauentscheid mit Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Reichenbach im Kandertal vom 25. Februar 2021 wird wie folgt geändert: