b) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde wird im Umfang von CHF 200.‒ berücksichtigt. Diesen Kostenanteil trägt der Kanton (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Der Beschwerdeführer 2 unterliegt sowohl mit seiner eigenen Beschwerde als auch gegenüber der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 (A.________). Der Beschwerdeführer 2/