Es handelt sich um ein insgesamt aufwändiges Verfahren. Anders als der Beschwerdeführer 2 meint, setzt auch der Erlass der Verfügung eine nochmalige Auseinandersetzung mit der Sache voraus. Die Gebühr für die Verfügung nach Art. 24 ff. RPG im Betrag von CHF 300.‒ bewegt sich im unteren Rahmen des Tarifs und ist nicht zu beanstanden. Die erhobenen Gebühren sind nicht überhöht. 9. Kosten des Beschwerdeverfahrens