Die Gebühren sollen alle Kosten decken, die dem Staat durch die Amtshandlungen entstehen (vgl. Art. 2a GebV, Kostendeckungsprinzip). Zudem unterstehen die Gebühren dem Äquivalenzprinzip. Demnach darf die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen.44 Die Gebühren bemessen sich nach einem fixen Betrag, einem Tarif nach Zeitaufwand oder nach einem Rahmentarif (Art. 6 GebV). Für die Verfahren des AGR ist der fixe Tarif gemäss Anhang 4a zur GebV anwendbar. Für Stellungnahmen oder Entscheide