b) Gemäss Art. 52 Abs. 1 BewD tragen die Baugesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Dies gilt analog auch für das nachträgliche Baubewilligungsverfahren. Zu diesen Kosten gehören unter anderem die Gebühren für die Fach- und Amtsberichte der involvierten Fachbehörden und für die Verfügung des AGR. Bei diesen Kosten handelt es sich um eine Kausalabgabe. Sie sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht. Die kantonale Verwaltung erhebt ihre Gebühren gemäss der kantonalen Gebührenverordnung. Die Gebühren sollen alle Kosten decken, die dem Staat durch die Amtshandlungen entstehen (vgl. Art.