a) Der Beschwerdeführer 2 beantragt, die Verfahrenskosten seien auf eine sachgerechte Basis herabzusetzen. Die Verfügung des AGR sei mit etwa dem gleichen Inhalt wie die Stellungnahme des AGR abgefasst worden, um eine überhöhte Rechnung stellen zu können. Das AGR bringt dagegen vor, der gesetzliche Rahmen von Art. 9 GebV43, welcher eine Verdoppelung der Gebühren bei der Bearbeitung von besonders aufwendigen Geschäften ermögliche, sei bei der Festsetzung der Gebühr der Verfügung vom 22. November 2019 nicht ausgeschöpft worden.