Die Entfernung der Stützmauer und die Wiederherstellung einer Böschung ist daher im öffentlichen Interesse. Diese Massnahmen sind auch erforderlich und geeignet zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Die Hangstabilität kann mit einer Böschung technisch hergestellt werden. Die genannten Wiederherstellungsmassnahmen sind daher auch geeignet. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Interessen werden bei der Frage der Zumutbarkeit ohnehin kaum je berücksichtigt.42 Der Entscheid der Gemeinde (Ziff. 6.3 zweites Lemma zweiter Satzteil) ist daher aufzuheben, soweit auf den Rückbau der Betonstützmauer verzichtet wird. Die Betonstützmauer ist vollständig zu entfernen.