Parzellengrenze eine Höhedifferenz von knapp 3 m (gemessen auf einer Parzellenbreite von rund 14,5 m).41 Ein solches Gefälle bedeutet nicht zwangsläufig, dass es eine Stützmauer braucht; bis vor kurzem gab es ja auch keine. Auf dem Foto des AGR ist erkennbar, dass früher eine bewachsene Böschung bestand. Die Betonstützmauer ist somit nicht erforderlich, um das Wohngebäude oder dessen Umgebung zu schützen. Vielmehr ermöglichte die Stützmauer, das Terrain für den Sitzplatz auf einer grösseren Fläche auszuebnen, als dies mit der Böschung möglich gewesen wäre.