dass die Betonmauer eine tragende Funktion habe. Auf dem Foto des vormaligen Zustandes weise das damals bestehende natürliche Terrain keine Beeinträchtigung auf, die durch allfällige Schadenereignisse entstanden wäre. Der Rückbau der Betonmauer sei zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlich und verhältnismässig.