Das AGR weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass sich die Betonmauer mit ihren Dimensionen und ihrer Lage stark auf das Erscheinungsbild des altrechtlichen Gebäudes und seiner unmittelbaren Umgebung auswirke. Die Mauer und die dafür erfolgten Terrainveränderungen beeinträchtigten Raum und Umwelt. Die Betonmauer und der dadurch ermöglichte grosse, befestigte Aussensitzplatz überstiegen die nach den Gestaltungsgrundsätzen zulässigen Veränderungen bei weitem. Das Grundstück befinde sich nicht in einem Gefahrengebiet. Eine allfällige Schutzfunktion der Betonmauer für darunterliegende, rechtmässige Gebäude oder Gebäudeteile sei nicht ersichtlich. Aus den Unterlagen gehe auch nicht hervor,