Das Gelände könne und müsse in den damals bewilligten Zustand zurückgeführt werden. Es bestehe kaum je ein nur geringes öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung sei es unerlässlich, dass die Stützmauer entfernt und der ursprüngliche Terrainverlauf wiederhergestellt würden.